Künstlersozialvericherung: Risikorechner zur Beitragsüberprüfung
durch die KSK
Information über dieses Angebot
Auf dieser Seite können Sie selbst testen, ob die ausgeweiteten Prüfungen durch die
Künstlersozialkasse (KSK) zum Problem für Sie werden könnten. Diese Risikoabschätzung erfolgt
allein auf der Basis von Einkommensdaten und ist deshalb nur bedingt zuverlässig.
Wenn Sie allerdings keinerlei Warnhinweise erhalten, können Sie den Prüfungen der KSK
recht gelassen entgegen sehen - vorausgesetzt: Sie beantworten den Fragebogen termingerecht und senden
alle verlangten Unterlagen ein.
Datenschutz
Für die Risikoschätzung werden Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen benötigt.
Diese Daten werden aber nicht über das Internet verschickt. Es erfolgt allein eine Eingabe auf Ihrem
Computer, die Berechnung erledigt Ihr Computer. Dazu muss allerdings die Ausführung von
JavaScript zugelassen sein. Ob Ihr Computer gegen Angriffe aus dem Internet geschützt
ist, müssen Sie selbst abschätzen.
Anbieterkennzeichnung
Die gesetzlichen Angaben finden Sie über die Startseite des Angebots von
Rechtsanwalt Wolfgang Schimmel. Bitte bedenken Sie, dass die
anwaltliche Bearbeitung von individuellen Anfragen kostenpflichtig ist. Kostenlose Beratung
erhalten Sie von Ihrer Gewerkschaft.
Alle Angaben ohne Gewähr
Für die Richtigkeit der Berechnungen zur Risikoabschätzung kann keine Gewährleistung übernommen
werden. Dieses Programm dient lediglich zu Ihrer Orientierung. Nach Eingang des Fragebogens wird die KSK
prüfen, ob die Angaben stimmig und durch Steuerbescheide belegt sind. Entscheidungen über die
Versicherungspflicht und künftig zu zahlende Beiträge werden erst getroffen, nachdem Sie Gelegenheit zur
Stellungnahme hatten.
Erläuterungen:
Erläuterungen finden Sie im Programm, wenn Sie auf das Fragezeichensymbol klicken.
Eingabewerte:
Jahr
Meldung an KSK
Steuerbescheid
Andere Einkünfte
Prognose
Problembereich:
Angaben:
Ihre Angaben sind vollständig.Ihre Angaben sind unvollständig für: .
Machen Sie der KSK vollständige Angaben! Unvollständige Angaben führen auf alle Fälle zu
weiteren Nachprüfungen durch die KSK. Eine Prognose ist nur mit vollständigen Angaben möglich.
Schätzungen:
Ihre Schätzungen werden voraussichtlich nicht zu weiteren Prüfungen führen.
Ihre Schätzungen sind teils problematisch, werden aber voraussichtlich nicht zu weiten Prüfungen
führen.
Ihre Schätzungen sind insgesamt problematisch und werden voraussichtlich zu
weiteren Prüfungen durch die KSK führen. Stellen Sie sich auf Nachfragen ein.
Da Ihre Schätzungen unter dem tatsächlich erzielten Jahresarbeitseinkommen liegen, müssen
Sie damit rechnen, dass künftige Meldungen durch die KSK noch oben korrigiert werden. Das führt zu höheren
Beiträgen mit Wirkung für die Zukunft.
Da Ihre Schätzungen über dem tatsächlich erzielten Jahresarbeitseinkommen liegen, wird die
KSK künftig möglicherweise abweichend von Ihren Meldungen ein niedrigeres Jahresarbeitseinkommen zugrunde
legen. Das kann zu Problemen führen, wenn so das Mindesarbeitseinkommen nicht mehr erreicht wird.
Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass wenigstens die Schätzung für das nächste Jahr
realistisch ausfällt. Falls Sie fahrlässig falsche Angaben machen, müssen Sie damit rechnen,
dass die KSK ein Bußgeldverfahren einleitet.
Das führt zu niedrigen Beiträgen, aber natürlich auch zu niedrigeren Leistungen der Rentenversicherung
und beim Krankengeld.
Das kann zur Beendigung der Versicherungspflicht führen.
Mindesteinkommen:
Das Mindesteinkommen für die Versicherungspflicht wurde durchweg überschritten.
Das Mindesteinkommen für die Versicherungspflicht wurde -mal nicht
überschritten. Die Versicherungspflicht wird beendet, wenn dies in sechs Jahren öfter als zweimal
geschieht. Falls Sie nicht mehr Berufsanfängerin oder Berufsanfänger sind, kann es Probleme geben.
Sie müssen mit weiteren Prüfungen der KSK rechnen. Möglicherweise droht die Beendigung der
Versicherung nach dem KSVG.
Andere selbstständige Arbeit:
Keine Probleme erkennbar.
Es kann Probleme mit der Krankenversicherung geben, weil die Obergrenze für
Einnahmen aus nicht versicherungspflichtiger selbstständiger Arbeit
-mal überschritten wurde.
Alle Angaben ohne Gewähr. Falls Risiken angezeigt werden, sollten Sie sich um
eine individuelle Beratung kümmern.
Information zum Versicherungsbeginn
Bitte tragen Sie hier das Jahr ein, in dem die KSK die Versicherungspflicht festgestellt hat.
Sollte das bereits wiederholt geschehen sein, nehmen Sie bitte das Jahr der letztmaligen Festellung.
Falls Sie schon länger als vier Jahre durchgehend nach dem KSVG versichert sind, können Sie auch
irgendein Jahr nach 1983 eintragen.
Die KSK prüft für jeweils vier Jahre, ob die gemeldeten Einkommen zu den tatsächlich erzielten
passen. Dazu werden für die vier Jahre, die vor dem Jahr der Überprüfung liegen, Steuerbescheide angefordert.
Wer noch keine vier Jahre nach dem KSVG versichert ist, braucht nicht mit einer Überprüfung zu rechnen.
Sie können allerdings, wenn sie noch keine vier Jahre versichert sind, mit diesem Programm testen,
ob in Zukunft mit Problemen zu rechen ist.
Information zum Steuerbescheid
Die KSK wird von Ihnen aktuelle Daten verlangen, also auch den Steuerbescheid für das vergangene
Jahr. Für die Risikoabschätzung können Sie aber auch auf die vorausgehenden vier Jahre zurückgreifen. Dazu
brauchen Sie jeweils die letzten vier Steuerbescheide. Das Programm errechnet die maßgeblichen Jahre, für
die ein Steuerbescheid vorliegt.
Tipp: Die KSK prüft vier Jahre. Wenn Sie also befürchten, den Steuerbescheid für das letzte
Jahr nicht mehr rechtzeitig zu bekommen, erklären Sie das der KSK und schicken die Unterlagen zud den vier
für diese Berechnung verwendete Jahre. Möglicherweise akzeptiert die KSK diese Angaben. (Aber sehen Sie sich
erst die Auswertung an!)
Information zum gemeldeten Jahresarbeitseinkommen
Versicherungspflichtige müssen jedes Jahr der KSK das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen
im nächsten Jahr melden. Danach überprüft die Kasse die Versicherungspflicht und setzt die
Beiträge fest. Erstmalig 2007 erhebt die Kasse bei einer Stichprobe von 5 Prozent der Versicherten
auch das in den vergangenen vier Jahren tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen und gleicht
dieses mit den gemeldeten Schätzungen ab.
Die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge richten sich auch in Zukunft nach
dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen. Sollte es aber zwischen Ihren Schätzungen und den
Einkommensteuerbescheiden deutliche Diskrepanzen geben, wird die KSK künftig Ihre Schätzungen nicht
mehr akzeptieren, sondern eine eigene Schätzung vornehmen. Das heißt:
Liegen Ihre Meldungen zu niedrig, ist mit einer Anhebung der Beiträge mit Wirkung für die Zukunft
zu rechen. Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit sind aber ausgeschlossen.
Liegen Ihre Schätzungen zu hoch, kann gleichfalls mit Wirkung für die Zukunft eine Korrektur
erfolgen. Das ist im Falle einer Absenkung der Beiträge sicher keine existenzielle Frage.
Kommt die KSK aufgrund der Angaben zum tatsächlich erzielten Jahresarbeitseinkommen zu dem Schluss,
dass in Zukunft kein über der Mindesteinkommensgrenze ( Euro) liegendes
Einkommen aus künstlerischer oder publizistischer Arbeit zu erzielen sein wird, ist mit einer Beendigung der
Versicherungspflicht zu rechnen.
Ihre Meldungen sollten Sie eigentlich in Kopie aufgehoben haben. Falls nicht: Das gemeldete
voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen finden Sie auch in den Versicherungsnachweisen, die die
KSK nachträglich versendet. Dort ist das gemeldete Jahresarbeitseinkommen als
Jahresarbeitseinkommen angeführt.
Die KSK wird diese Daten nicht noch einmal erheben. Für die Risikoabschätzung durch dieses
Angebot sind Sie aber erforderlich - deshalb das abweichende Formular.
Information zum Jahresarbeitseinkommen laut Steuerbescheid
Erstmalig im Jahr 2007 verlangt die KSK zur Überprüfung der Beitragsleistung und
der Versicherungspflicht von Versicherten die Vorlage von Steuerbescheiden zum
Nachweis des tatsächlich erzielten Jahresarbeitseinkommens. Dieses ergibt sich aus den
Steuerbescheiden, die von der KSK als Nachweis verlangt werden.
Übernehmen Sie den Wert "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" aus dem jeweiligen
Steuerbescheid, falls Sie nicht einer anderweitigen freiberuflichen Tätigkeit nachgehen ( z.B als
Dozent oder Architekt). Näheres dazu finden Sie in der Information zu diesem Thema.
Information zu Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem KSVG besteht
nicht, wenn aus anderweitiger selbstständiger Arbeit mehr als geringfügige Einkünfte (aktuell:
Euro im Monat) erzielt werden. Deshalb erhebt die KSK auch
diese Angaben.
Es geht hier um Erwerbseinkünfte, also um den Gewinn, den Sie aus geleisteter Arbeit ziehen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung brauchen Sie nicht anzugeben. Auch
nach Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis fragt die KSK nicht; davon wird sie auf dem Dienstweg
informiert.
Im Steuerbescheid sind die maßgeblichen Einnahmen ausgewiesen als
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (z.B. bei Autoren mit Selbstverlag) oder
in den "Einkünften aus selbstständiger Arbeit" enthalten (z.B bei einer
freiberuflichen Tätigkeit als Architekt oder Dozent).
Im ersten Fall übertragen Sie einfach die Werte aus dem Steuerbescheid. Im zweiten Fall ist die
Angelegenheit meist etwas komplizierter:
Grundsätzlich müssen Sie für die selbstständige Arbeit, die nicht künstlerischer oder publizistischer
Art ist, eine gesonderte Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Dabei sind nicht nur die Einnahmen,
sondern auch die Ausgaben aufzuteilen. Beispiel: Sie sind Webdesigner (nach dem KSVG
versicherungpsflichtig) und unterrichten zugleich in EDV-Kursen (nicht versicherungspflichtig nach dem
KSVG). Dann kommen alle Ausgaben, die direkt mit der Unterrichtstätigkeit zusammenhängen (z.B. Kosten der
Fahrten zur Ausbildungsstätte) in die Abrechnung für diese Tätigkeit; andere Ausgaben (z.B. Fachliteratur,
Arbeitszimmer) können sie aufteilen, entweder nach der jeweiligen Nutzung oder - das wird voraussichtlich
nicht beanstandet - prozentual nach der Höhe der Einnahmen. Den so ermittelten Gewinn tragen Sie in den
Fragebogen der KSK ein.
Wenn allerdings Ihre Einnahmen aus der anderen selbstständigen Arbeit unter Euro im Jahr liegen, können Sie sich diese Arbeit auch einfacher machen; der Gewinn (nach
Abzug der Betriebsausgaben) liegt dann nämlich auf alle Fälle unter der für die Künstlersozialversicherung
kritischen Grenze. Es reicht also, wenn Sie die Ausgaben für die anderweitige selbstständige Arbeit
schätzen und von den Einnahmen abziehen.
In beiden Fällen vergessen Sie bitte nicht, den so ermittelten Gewinn bei den "Einkünften aus
selbstständiger Arbeit" laut Steuerbescheid abzuzuziehen. Nur der Rest ist dann als "Einkünfte aus
künstlerischer oder publizistischer Arbeit" in das Formular der KSK einzutragen. Achtung: Wenn
das nicht mehr sind als Euro, sollten Sie lieber spitz rechnen!
Information zu Ihrer Meldung für das Jahr ####
Eine
Tipps zur Schätzung des Jahresarbeitseinkommens
Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, eine möglichst genaue Prognose über Ihr voraussichtliches
Jahresarbeitseinkommen abzugeben. Nach dieser Schätzung richten sich nämlich sowohl die Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung als auch die Leistungen, soweit diese beitragsabhängig sind.
Liegen Ihre Meldungen zu niedrig, können Sie auch nicht mit einer Altersrente rechnen, die
halbwegs Ihren Einkommensverhältnissen entspricht. (Der politisch gewollte Kahlschlag bei der
gesetzlichen Rentenversicherung lässt ohnehin nur noch wenig übrig; denken Sie aber daran, dass
die gesetzliche Rente nicht durch Entwicklungen auf den Finanzmärkten und das Währungsrisiko belastet
wird; bei kapitalgedeckter Vorsorge ist das anders.)
Das Krankengeld, das Ihnen Ihre Krankenkasse spätestens ab der siebten Krankheitswoche zahlt,
ist direkt an die Höhe der geleisteten Beiträge gekoppelt. Sie riskieren also bei längerer Erkrankung
ein finanzielles Desaster, wenn Sie ein zu niedriges Jahresarbeitseinkommen angeben.
Ein Teil der Leistungen (z.B. Heilbehandlung) ist unabhängig von der Höhe der Beiträge. Es ist nicht
unbedingt sinnvoll, dafür mehr zu zahlen als die dem wirklichen Einkommen entprechenden Beiträge.
Es ist aber auch Ihre Pflicht, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen möglichst genau anzugegen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu
5.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Wer widerholt ohne Rücksicht auf die tatsächliche Einkommensentwicklung
in den vergangenen Jahren unrealistische Schätzungen meldet, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Eine Methode, auf lange Sicht halbwegs einkommensgerechte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
zu zahlen, besteht darin, nicht für die Zukunft zu schätzen, sondern das jeweils letzte bekannte
Arbeitseinkommen anzugeben. Dann wird, wenn auch mit zwei Jahren Verspätung, immer der richtige Beitrag
gezahlt. Im Normalfall wird die KSK das nicht beanstanden.
Nachteil dieser Technik ist, dass die Beiträge bei stark schwankendem Einkommen nicht zum aktuellen
Einkommen passen und unter Umständen aktuell nicht mehr verkraftbar sind. Wenn also absehbar ist,
dass sich der Gewinn im kommenden Jahr deutlich nach oben oder unten verändern wird, lässt sich diese Methode
auch verfeinern.
Sobald Sie erkennen, dass die Schätzung für das laufende Jahr unrealisitisch geworden ist, können Sie
die Beiträge durch eine formlose Mitteilung an die KSK an die geänderten Verhältnisse anpassen. Denken
Sie bitte nicht nur bei rückläufigen Einnahmen an diese Möglichkeit, sondern auch bei einer über Ihrer Schätzung
liegenden positiven Entwicklung. Die KSK wird Änderungsmitteilungen mit Wirkung vom nächsten
Monat an bei der Betragsberechnung berücksichtigen.
Im Hinblick auf eine eventuelle Prüfung sollten Sie
eine Kopie der Meldung an die KSK aufbewahren und
darauf notieren, wie Sie zu der Schätzung gekommen sind (z.B. Vorjahreswert abgesenkt wegen Wegfall
eines Auftrags).